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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 10 U 880/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 10 U 880/02
in Sachen
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 12. März 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
In der Sache ist nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2003 im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18. Februar und 7. März 2003 (Bl. 346 ff d.A.) nichts weiter zu veranlassen. Die Klägerin hatte mit dem Schriftsatz vom 6. Februar 2003 (Bl. 340 f d.A.) auch seinem Inhalt nach abschließend und ohne weiteren Vorbehalt Stellung genommen. Damit war das rechtliche Gehör gewährt. Auch eine vorsorgliche sachliche Überprüfung in Entsprechung zu § 321 a ZPO unter Einbeziehung der Schriftsätze der Klägerin vom 18. Februar und 7. März 2003 begründet für den Senat kein abweichendes Ergebnis.
Ende der Entscheidung
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